Pferde auf Achse: Was es beim Grenzübertritt zu beachten gilt

SVPS. Fast jeder Pferdebesitzer kommt einmal in die Situation, mit seinem vierbeinigen Freund über den Zoll zu müssen. Welche Dokumente bei welcher Reise benötigt werden, zeigen die nachfolgenden Fallbeispiele.

Ob Import oder Export, ob definitiv oder vorübergehend, immer braucht es beim Grenzübertritt mit Pferden nebst einem gültigen Pferdepass auch gewisse Handels- und Gesundheitspapiere. Diese werden am Zollübergang zwar nicht systematisch kontrolliert, doch um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man für alle Eventualitäten gerüstet sein.

Definitiver Import in die Schweiz
Wer im EU-Ausland ein Pferd kauft und es in den heimischen Stall bringen möchte, muss für das Pferd eine elektronische Einfuhrzollanmeldung in der Applikation «e dec web» auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung ausfüllen. Ausserdem wird ein Kaufvertrag oder eine Handelsrechnung benötigt, um den Wert des Pferdes zu bestimmen. Bei der Einreise in die Schweiz werden die Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent und der Einfuhrzoll (Kasten Punkt 1) fällig.
Ausserdem wird eine EU-Gesundheitsbescheinigung (Kasten Punkt 2) benötigt, die von einem Amtstierarzt am Abfahrtsort ausgestellt wird und mit dem Pferd reisen muss.

Definitiver Export ins Ausland

Soll ein Pferd ins EU-Ausland verkauft oder beispielsweise auf einer Altersweide im angrenzenden Ausland pensioniert werden, muss es in der Applikation «e dec web» abgemeldet werden. Vonseiten des Schweizer Zolls ist die definitive Ausfuhr eines Pferdes kostenlos. Informieren Sie sich bei der Zollverwaltung des Bestimmungslandes über die dort erforderlichen Dokumente.
Auch bezüglich der Gesundheitspapiere gelten die Bestimmungen des Ziellandes. Normalerweise werden für den Export in die EU dieselben Papiere benötigt wie oben für den definitiven Import in die Schweiz beschrieben.

Vorübergehender Import in die Schweiz

Für die Zollformalitäten ist in diesem Fall von Bedeutung, zu welchem Zweck das Pferd vorübergehend in die Schweiz kommt und wo der Eigentümer wohnhaft ist. Wer also als Schweizer sein Pferd im grenznahen Ausland eingestallt hat und es für eine tierärztliche Behandlung in die Schweiz holen möchte, hat nicht zwingend dieselben Formalitäten zu erledigen wie ein ausländischer Pferdebesitzer, der für eine Turnierteilnahme in die Schweiz kommt.
Grundsätzlich gibt es zwei zollrechtliche Möglichkeiten, ein Pferd für einen vorübergehenden Import in die Schweiz zu veranlagen: die ZAVV (Kasten Punkt 3) und das Carnet ATA (Kasten Punkt 4).
Bei der vorübergehenden Einreise in die Schweiz mit einer ZAVV müssen die Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent und der Einfuhrzoll (in den meisten Fällen zum vergünstigten Kontingentszollansatz, auch KZA, unabhängig vom Kontingentsstand) als Sicherheit hinterlegt werden. Diese wird bei der endgültigen Wiederausfuhr aus der Schweiz zurückerstattet. Für eine Zollveranlagung zur vorübergehenden Verwendung sind der Zollstelle der Equidenpass, Belege für den Wert des Tieres, das 
ZAVV-Formular sowie Belege für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr (Startliste, Ausbildungsvertrag usw.) vorzulegen. Die ZAVV für die vorübergehende Einfuhr ist in den meisten Fällen ein Jahr gültig und kann unter Umständen verlängert werden. Je nach Zweck der vorübergehenden Verwendung – beispielsweise mit dem Verwendungszweck «Spazierritte» – kann die ZAVV für mehrere Grenzübertritte verwendet werden, ohne dass sie jedes Mal abgestempelt werden müsste.
Aus veterinärrechtlicher Sicht gelten grundsätzlich dieselben Auflagen bezüglich der Gesundheitsbescheinigungen wie beim definitiven Import. Das amtstierärztliche Zeugnis gemäss Anhang II der Richtlinie 2009/156/EG für registrierte Equiden kann für Mehrfachreisen zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz während maximal zehn Tagen verwendet werden. Zur vorübergehenden Einfuhr aus der EU (ausser Rumänien) für eine Dauer von höchstens sieben Tagen verzichtet die Schweiz auf das entsprechende Zeugnis und auf die TRACES-Meldung von Pferden ohne Equidenpass. Verlangt das Herkunftsland jedoch ein Gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz, muss auch für die vorübergehende Einfuhr in die Schweiz ein Gesundheitszeugnis ausgestellt worden sein.

Vorübergehende Ausfuhr ins Ausland

Soll ein in der Schweiz registriertes Pferd für einen Ausbildungsaufenthalt, für eine tierärztliche Behandlung oder für eine Turnierteilnahme ins Ausland verbracht werden, kann dies sowohl mit einem Carnet ATA als auch mit einer ZAVV gemacht werden. Die ZAVV für eine vorübergehende Ausfuhr ist zwei Jahre gültig und kann dreimal um ein Jahr verlängert werden.
Bei der Wiedereinfuhr von Schweizer Pferden nach einem Kurzaufenthalt von maximal sieben Tagen im Ausland braucht es kein Gesundheitszeugnis. Bei einem längeren vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gelten bei der Rückkehr in die Schweiz dieselben zolltierärztlichen Bestimmungen wie beim definitiven Import. Vergleichbare Regelungen gelten in den meisten EU-Ländern. Bei längeren vorübergehenden Aufenthalten kommen meist dieselben veterinärrechtlichen Vorschriften zur Anwendung wie bei der definitiven Ausfuhr. Informieren Sie sich frühzeitig beim Veterinäramt des Bestimmungslandes.

Tierverkehrsdatenbank

Für definitiv importierte Pferde muss ein neuer Eintrag in der AGATE-Tierverkehrsdatenbank erstellt werden. Auch Pferde, die nur vorübergehend in die Schweiz kommen, aber länger als 30 Tage bleiben, müssen in der Tierverkehrsdatenbank registriert werden. Dafür wird eine Gebühr von 
40 Franken fällig.
Werden in der Tierverkehrsdatenbank bereits registrierte Pferde vorübergehend ins Ausland verbracht, muss der AGATE-Eintrag ebenfalls entsprechend nachgeführt werden. Diese Meldung ist kostenlos.

Zollverkehr mit Drittländern

Pferde aus Ländern ausserhalb der EU können nicht direkt in die Schweiz importiert werden; sie müssen zuerst in die EU einreisen, und dort müssen dann die Zollformalitäten abgewickelt werden. Welche Gesundheitsdokumente erforderlich sind, ist je nach Herkunftsland unterschiedlich. Ausserdem ist hierfür eine Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft notwendig.
Bei der definitiven Einfuhr von Pferden von ausserhalb der EU lohnt es sich, mit einer auf den Import und Export von Pferden spezialisierte Spedition zusammenzuarbeiten. Sie wird die erforderlichen Dokumente ausstellen und nötigen Anmeldungen vornehmen.

Autorin: Cornelia Heimgartner
Quelle: SVPS Website – Link zum Originaltext

Erklärungen und Ergänzungen

  1.  Ein Kontingent von jährlich 3822 Pferden kann zum vergünstigten Kontingentszollansatz (KZA) von 120 Franken importiert werden. Ausserhalb dieses Kontingents beläuft sich der Ausserkontingents­zollansatz (AKZA) in Abhängigkeit von Zweckbestimmung und Grösse des Pferdes auf 900 Franken bei einem Stockmass bis 135 cm, 2250 Franken bei einem Stockmass von 136 cm bis 148 cm und auf 3834 Franken bei einem Stockmass über 148 cm und bei reinrassigen Zuchttieren. Es können keine Kontingente im Voraus reserviert werden. Diese werden im sogenannten Windhundverfahren («Wer zuerst kommt, mahlt zuerst») direkt an der Grenze vergeben bis sie aufgebraucht sind.
  2. Im Herkunftsland amtlich registrierte Pferde, d. h. Pferde mit einem Equidenpass, müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis gemäss Anhang II der Richtlinie 2009/156/EG begleitet sein. Für nicht registrierte Pferde muss der Amtstierarzt im Herkunftsland eine TRACES-Meldung erstellen und die Tiere müssen ein Zeugnis gemäss Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitführen. Diese veterinärrechtlichen Papiere und Meldungen werden in der Schweiz vom Amtstierarzt des zuständigen kantonalen Veterinäramts ausgestellt. Die Preise und Zuständigkeiten sind je nach Kanton unterschiedlich. Bei der Terminvereinbarung mit dem Amtsveterinär ist zudem zu beachten, dass die Gesundheitsbescheinigung 10 Tage gültig ist; das untersuchte Pferd muss also innerhalb dieser Frist die Landesgrenze übertreten haben.
  3. Die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) wird direkt an der Zollstelle ausgestellt. Man ist für den Grenzübertritt also an die Zollöffnungszeiten gebunden. Eine Liste der möglichen Verwendungszwecke mit den dafür benötigten Belegen und Angaben zur Gültigkeitsdauer ist auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung verfügbar. Anders als das Carnet ATA beinhaltet die ZAVV nur die Schweizer Zollabfertigung. Die Formalitäten des ausländischen Zolls müssen also noch zusätzlich erledigt werden.
  4. Das Carnet ATA (Admission Temporaire – Temporary Admission) wird von der für den Wohnort des Pferdebesitzers zuständigen Handelskammer ausgestellt, daher fallen Bearbeitungsgebühren an. Dieses Zolldokument umfasst die Zollformalitäten für die Schweiz und für das Ausland. Im Gegensatz zum ZAVV-Verfahren müssen beim Grenzübertritt mit dem Carnet ATA keine Sicherheiten geleistet werden. Es kann für mehrere Grenzübertritte verwendet werden und ist ein Jahr gültig. Der grösste Vorteil des Carnet ATA liegt in der raschen Zollabfertigung an der Grenze. Es kann in über 60 Ländern für die Aus-, Ein- und Durchfuhr verwendet werden. Das Carnet ATA muss bei einer für die Veranlagung von Handelswaren zuständigen Schweizer Zollstelle eröffnet werden, bevor das Pferd über die Grenze verbracht werden darf. Dies ist nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen möglich. Ist das Carnet ATA aber einmal eröffnet, ist ein Grenzübertritt an besetzten Zollstellen auch ausserhalb der Bürozeiten, einschliesslich am Samstag und Sonntag, möglich. Jede Ein- und Ausreise muss von der Zollstelle auf dem Carnet ATA vermerkt werden.

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